Recovery of attorney fees from legal expenses insurer

38 C 262/10Court of First InstanceNov 24, 2010Civil lawDismissed

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Omnilex summary

The plaintiff, whose employer P. had sought consent to terminate her employment, claimed attorney fees from the defendant insurer for work in the consent procedure, pre-litigation work following her dismissal, and litigation work. The court dismissed the claim. It held that the insurer could not be required to pay for the consent procedure while another law firm also asserted a fee claim and the plaintiff had not established which lawyers she instructed. Separate pre-litigation fees were not recoverable because the short deadline required filing the dismissal-protection action first. The remaining €67.95 for litigation work could not be verified because the invoice omitted the value in dispute. The plaintiff was ordered to bear costs.

Omnilex headnote

Attorney fees claimed from an insurer are not payable where the insurer is liable only once for a particular activity and competing counsel assert fee claims, unless the claimant establishes which counsel was instructed and holds the primary claim. Where a very short statutory period applies to challenge a dismissal, the action must first be filed; work that then serves to contest the dismissal is part of the court proceedings and does not, on the circumstances stated, support a separate pre-litigation fee claim. A balance of litigation fees cannot be verified where the invoice omits the value in dispute. The cost allocation follows §§ 91 and 269 para. 3 ZPO; provisional enforceability is governed by §§ 708 no. 11 and 711 ZPO.

Full text

Amtsgericht Bochum — 38 C 262/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: 38 C 262/10

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2010:1124.38C262.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 38. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Schuldner einer Vollstreckung bleibt nachgelassen, diese gegen

Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % der Vollstreckungssumme vorläufig

abzuwenden, falls nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit gleicher Höhe

leistet.

TATBESTAND:

Die Klägerin verlangt als mitberechtigte Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten Anwaltshonorar.

Der Arbeitgeber der Klägerin, die Fa. P., beabsichtigte deren Kündigung und führte zunächst das notwendige Zustimmungsverfahren durch. Dieses wurde am 08.09.2009 beantragt, Einwendungen der Klägerin durch den Prozessbevollmächtigten erfolgten am 21.09.2009, das Verfahren endete durch zustimmenden Bescheid vom 20.09.2009, die Klägerin berechnet gem. Anwaltsrechnung vom 03.02.2010 hierfür 489,45 €. Die Beklagte weist darauf hin, dass auch Rechtsanwälte E. pp. für genau diese Tätigkeit gem. Rechnung vom 29.10.2009 insgesamt 197,00 € berechnen. Die Beklagte meint, vor Klärung der richtigen Bevollmächtigten bei einer nur einmal bestehenden Zahlungspflicht nicht leisten zu müssen.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit nach der Kündigung vom 30.09.2009 berechnet die Klägerin Anwaltskosten von 837,52 € gem. Kostenrechnung vom 03.02.2010. Insoweit forderten die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.10.2009 erfolglos auf, bis zum 16.10.2010 die Gründe für die Kündigung, insbesondere diejenigen für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erstellen.

Die Beklagte meint, insbesondere in Anbetracht der Klagefrist von nur drei Wochen nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes hätte eine vorgerichtliche Klärung schon aus Zeitgründen nicht versucht werden können und damit kostenträchtig auch nicht versucht werden dürfen. Gleichlautende Maßnahmen während des Verfahrens wären mit den dort berechtigten Gebühren abgegolten gewesen.

Für das Klageverfahren selbst verlangt die Klägerin gem. Kostenrechnung vom 03.02.2009 insgesamt 1.807,73 €, diese Forderung ist bis auf einen Betrag von 67,95 € bezahlt, wobei die Beklagte von vier Bruttogehältern als Geschäftswert ausgeht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 1.394,92 € nebst Zinsen i. H. v. 5

Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2010 zu verurteilen, sie

richtet diese Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1) stellt Kostenantrag, die Beklagte zu 2) beantragt

Klageabweisung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist abzuweisen, da jedenfalls zur Zeit der Klägerin weitere Ansprüche nicht zustehen:

Zu 1.

Die Klägerin kann jedenfalls noch nicht für ihre derzeitigen Prozessbevollmächtigten für die Mitarbeit im Zustimmungsverfahren Honorar verlangen, da die Beklagte unstreitig nur einmal zur Zahlung von Anwaltskosten verpflichtet ist, sich jedoch auch Rechtsanwälte E. mit Rechnung vom 29.10. und - wie der Klägerin seit längerem bekannt, auf Grund mündlicher Mitteilung der Beklagten - ebenfalls eine Forderung für diese Tätigkeit berühmen. Es ist Sache der Klägerin darzulegen, wann sie welche Anwälte beauftragte und welchem Anwalt somit Primärforderungen zustehen. Vor Klärung dieser für die Beklagte einseitig nicht aufklärbare Frage, besteht kein Anspruch auf Zahlung.

Zu 2.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann nach Ansicht des Gerichts kein Entgelt verlangt werden, da - wie nach Kenntnis des Gerichts im Übrigen üblich - in Anbetracht der äußerst kurzen Frist zur Klageerhebung, diese zunächst zu erfolgen hat und weitere Tätigkeiten dann solche im Rahmen dieses Verfahrens zur Klärung der Berechtigung der Kündigung sind. Eine auf wenige Tage dezimiertes zusätzliches vorheriges Verfahren, wie es allein zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage denkbar wäre, kann schon aus Zeitgründen gar nicht stattfinden.

Zu 3.

Die Klägerin kann restliche 67,95 € auf Grund der gerichtlichen Tätigkeit nicht verlangen, da die Rechnung vom 03.02.2010 unvollständig ist, da nicht zu erkennen ist, von welchem Geschäftswert die Kostennote ausgeht, kann die Berechtigung der Restforderung nicht überprüft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 269 III ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11 i. V. m. 711 ZPO.

Keywords

attorney feeslegal expenses insurancecompeting fee claimspre-litigation costsvalue in disputecost allocation

Payment could not be ordered until it was established which lawyers had been instructed and held the primary fee claim.

The insurer was liable for attorney fees only once, and could not itself resolve the competing claims. The plaintiff had to establish when and whom she instructed.

No separate fee was recoverable for the pre-litigation activity described.

Given the very short period for filing an unfair-dismissal action, the action had to be filed first; further work to contest the dismissal belonged in that proceeding.

The outstanding amount was not recoverable on the documentation submitted.

The fee invoice did not state the value in dispute, so the court could not verify the claimed balance.

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