Fictitious vehicle-repair costs and referral to a cheaper workshop

45 C 119/12Court of First InstanceSep 25, 2012Civil lawDismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The plaintiff sought additional compensation arising from a traffic accident, relying on a repair estimate of EUR 302.89. The Bochum Local Court dismissed the claim. It held that the insurer could refer the plaintiff, who was using a fictitious estimate-based calculation, to a specifically identified, cheaper equivalent independent workshop. The vehicle was nearly 12 years old, and no special reason for using a marque-authorized repairer was shown; the alternative also offered free collection and delivery and a three-year guarantee. Estimated UPE surcharges, transfer and disposal costs were not recoverable because the vehicle had not been repaired and the costs had not been shown to arise. The plaintiff also failed to substantiate the challenge to the painting deduction. Ancillary claims failed with the principal claim.

Omnilex headnote

§ 249 BGB; fictitious calculation of vehicle-repair damages—In estimating the necessary repair costs, an injured party who has not repaired the vehicle may be referred to a readily accessible, cheaper repair facility if the alternative is equivalent. A marque-authorized workshop’s higher hourly rates and additional charges do not alone establish a right to calculate damages at those rates. The injured party must demonstrate concrete circumstances making the alternative unreasonable, including a specific interest in repair by a marque-authorized facility. The vehicle’s age and mileage may weigh against such an interest. Estimated UPE surcharges, transfer costs, and disposal costs are not recoverable on a fictitious basis where they have not actually been incurred; the same applies to other estimated costs whose occurrence is not established. A party disputing a specific repair deduction must substantiate the objection.

Full text

Amtsgericht Bochum — 45 C 119/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-25

Aktenzeichen: 45 C 119/12

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2012:0925.45C119.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 45. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO

aufgrund der Sach- und Rechtslage vom 04.09.2012

am 25.09.2012

durch die Richterin

für Recht er¬kannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 Satz ZPO.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 30.03.2012 keine weiteren Schadensersatzansprüche zu.

Denn die Beklagte war berechtigt, die nach dem Gutachten des Sachverständigen N. vom 04.04.2012 errechneten Reparaturkosten in Höhe von 302,89 EUR zu kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich jegliche Reparaturkosten für die Wiederherstellung seines Fahrzeuges zu und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte den Pkw voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist nach höchst- richterlicher Rechtsprechung bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis zu berücksichtigen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine freie Werkstatt als gleichwertige Alternative in Betracht kommen kann und sich ein Geschädigter, der die fiktive Abrechnungsmethode wählt, sich auf eine solche gleichwertige Alternative

verweisen lassen muss. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bei markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig höheren Stundenverrechnungs- sätze und weiteren Zusatzkosten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Falle erhebliche Umstände darlegt, nach denen ihm eine Reparatur des verunfallten Fahrzeuges in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug bereits mehr als 3 Jahre alt ist.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Versicherung dem Kläger mit Schreiben vom 04.05.2012 eine günstigere Fachwerkstatt, die Fa. X., konkret benannt. Diese arbeitet mit, auch für den Kläger ersichtlichen, wesentlich niedrigeren Stundenverrechnungssätzen. Darüber hinaus bietet die benannte Werkstatt einen kostenlosen An- und Abholservice an, weshalb auch Verbringungskosten nicht vom Kläger beansprucht werden können.

Darüber hinaus ist die Verweisung auf die nicht markengebundene Fachwerkstatt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unzumutbar. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, zumal er das Fahrzeug auch bis heute offenbar noch nicht hat reparieren lassen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sachverständigengutachten, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 12 Jahre alt war und eine Laufleistung von etwa 125 000 km aufwies. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bereits das erhebliche Alter des klägerischen Fahrzeugs gegen ein besonderes Interesse des Klägers an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach Auffassung des Gerichts ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt zu berücksichtigen, dass diese einen kostenlosen Abhol- und Bringservice anbietet und insofern der Kläger die Fahrt von ca. 27 km nicht hätte auf sich nehmen müssen. Im Übrigen hält das erkennende Gericht die vorgenannte Entfernung auch für durchaus zumutbar.

Letztlich wäre es dem Kläger auch ohne besondere Schwierigkeiten möglich gewesen, den Qualitätsstandart der Fachwerkstatt zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als dass die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt eine 3 Jahres-Garantie für sämtliche Reparaturleistung erteilt hätte.

Darüber hinaus stehen dem Kläger auch nicht die nach dem Sachverständigengutachten mit kalkulierten UPE-Aufschläge zu. Derartige UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nur dann ersatzfähig, wenn durch Vorlage der Originalreparaturrechnung nachgewiesen wird, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Da der Kläger das Fahrzeug noch nicht hat reparieren lassen, kann er die UPE-Aufschläge nicht beanspruchen. Schließlich stehen dem Kläger auch nicht die Verbringungskosten zur Lackiererei zu. Unabhängig davon, dass die von Seiten der Beklagten nachgewiesene und dem Kläger angebotene alternative Fachwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und insofern Verbringungskosten sowieso nicht angefallen wären, sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts derartige Verbringungskosten ebenfalls nur dann zuzusprechen, wenn sie nachweislich angefallen sind. Dies ist, wie oben bereits zu den UPE-Aufschlägen ausgeführt, nicht der Fall.

Gleiches gilt für die mit 10,00 EUR veranschlagten Entsorgungskosten, die bislang offenbar ebenfalls nicht angefallen sind und danach im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Im Hinblick auf die ebenfalls von der Beklagten in Abzug gebrachten Kosten in Höhe von 29,17 EUR bezüglich der Lackierung des vorderen rechten Kotflügels hat der Kläger weder vorgetragen, weshalb die Lackierung dieses Pkw’s teils notwendig wäre, noch die Einwendungen der Beklagten entkräftet. Insofern ist der Vortrag zu diesem Kostenpunkt von Klägerseite nicht hinreichend substantiiert. Mangels Hauptanspruches kann der Kläger auch keine weiteren Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 43,32 EUR von der Beklagten verlangen. Gleiches gilt für die übrigen Nebenforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 302,89 EUR.

Keywords

vehicle repair damagesfictitious calculationalternative repair facilityreasonablenessmitigation of lossrepair costs

No further damages were recoverable because an accessible, equivalent, cheaper independent workshop was reasonably available, and several estimated costs had not actually been incurred.

The plaintiff did not establish circumstances making the named independent workshop unreasonable or show a particular interest in a marque-authorized repair. The vehicle was nearly 12 years old, the workshop offered free collection and delivery and a three-year guarantee, and the plaintiff had not repaired the vehicle. UPE surcharges, transfer costs, and disposal costs were therefore not shown to have arisen. The objection to the fender-painting deduction was insufficiently substantiated.

No, because the plaintiff had no underlying damages claim.

The absence of a principal claim also defeated the related ancillary claims.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.