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94 C 2/22•Amtsgericht Bochum, 2022-07-14, 94 C 2/22
Entscheidungsdatum: 2022-07-14
Aktenzeichen: 94 C 2/22
ECLI: ECLI:DE:AGBO:2022:0714.94C2.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 94
Die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft J ##, ##### C, vom 13.12.2021 gefassten Eigentümerbeschlüsse
unter Punkt 3, dass der Balkon der Wohnung Nr. # von Frau F instandgesetzt wird,
unter Punkt 4, dass über die Instandsetzung des Balkons der Wohnung Nr. # von Frau F aus dem Tagesordnungspunkt 3 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses § 23 Abs. 3 S. 1 WEG n.F. mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann,
unter Punkt 5, dass eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen in Höhe von 10.000,00 €, aufgeteilt nach Miteigentumsanteilen, für die Instandsetzung des Balkons von Frau F spätestens bis zum 28.02.2022 auf dem Verwalterkonto eingezahlt werden soll,
unter Punkt 6, dass der Balkon der Wohnung Nr. # von Frau X instandgesetzt wird,
unter Punkt 7, dass über die Instandsetzung des Balkons der Wohnung Nr. 2 von Frau X aus dem Tagesordnungspunkt 6 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses § 23 Abs. 3 S. 1 WEG n.F. mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann,
unter Punkt 8, dass eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen in Höhe von 5.000,00 €, aufgeteilt nach Miteigentumsanteilen, für die Instandsetzung des Balkons von Frau X spätestens bis zum 28.02.2022 auf dem Verwalterkonto eingezahlt sein soll,
unter Punkt 9, dass die defekten Terrassenplatten der Wohnung Nr. # von Frau H erneuert werden sollen,
unter Punkt 10, dass über die Instandsetzung der Terrasse der Wohnung Nr. # von Frau H aus dem Tagesordnungspunkt 9 im Rahmen eines Umlaufbeschlusses § 23 Abs. 3 S. 1 WEG n.F. mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann,
werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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