Full text
Amtsgericht Düsseldorf — 25 C 15179/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-02
Aktenzeichen: 25 C 15179/03
ECLI: ECLI:DE:AGD:2005:0302.25C15179.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf dem Grundstück X-str. 17 die entlang der Grundstückgrenze zur XX-str. 108 in einem Abstand von weniger als 50cm (waagerecht und rechtwinklig zum Nachbargrundstück gemessen ab der Stelle an der die Sträucher aus dem Boden treten) gepflanzten Sträucher (Ilex u.a.) zu entfernen, soweit sie sich nicht hinter dem vorhandenen Holzflechtzaun befinden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 13% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 35%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangs-vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheit i.H.v. EUR 1.500,00 zzgl. 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Keywords
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