Partial recovery of vehicle-collision damages

28 C 865/11Court of First InstanceJul 5, 2012Civil lawPartially granted

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Omnilex summary

Following a collision at an intersection, the plaintiff claimed repair costs, expert fees, an expense allowance, and attorney fees from the driver and the vehicle’s liability insurer. The District Court of Düsseldorf awarded €467.05 in damages, with interest from 8 December 2010, and ordered the defendants jointly to release the plaintiff from €83.54 in attorney fees. It dismissed the remainder of the claim and allocated 57% of costs to the plaintiff and 43% jointly to the defendants. The court had obtained an expert report and heard witness S and defendant 1; the supplied decision text does not include its reasons.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 28 C 865/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-05

Aktenzeichen: 28 C 865/11

ECLI: ECLI:DE:AGD:2012:0705.28C865.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 28

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 467,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.12.2010 zu zahlen und ihn gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von einer anwaltlichen Gebührenforderung in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Zeuge S fuhr am 28.9.2010 mit einem damals im Eigentum des Klägers stehenden Pkw der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem C in E in die Kreuzung mit der St.-G-Straße und ordnete sich unter Setzung des linken Fahrtrichtungsanzeigers in die linke Fahrspur ein. Die Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der St.-G-Straße und wollte auf der vorgenannten Kreuzung auf den C nach links abbiegen. Dabei befand sie sich zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers, überholte dieses aber dann rechtsseitig. Da sich der Verkehr staute, blieben beide Fahrzeuge im Kreuzungsbereich. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Klägers mit dem vorderen rechten seitlichen Bereich mit der linken Seite der hinteren Stoßstange des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs.

Der Kläger holte über den ihm angeblich entstandenen Schaden ein Gutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 741,93 € netto ausweist, für das Gutachten musste er 313,57 € aufwenden. Mit der Klage verlangt der Kläger in der Hauptsache die vorgenannten Beträge und eine Kostenpauschale in Höhe von 26,- €.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) habe die Kreuzung nicht ganz räumen können, als von ihr gesehen von rechts aus der St.-G-Straße bei dortigem Grünlicht Fahrzeuge gekommen seien. Sie habe daher ohne Rückschau zurückgesetzt und dabei sein Fahrzeug gerammt. Die in dem von ihm eingeholten Schadensgutachten ermittelten Reparaturkosten seien durch die Kollision entstanden.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.081,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2010 zu zahlen;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei, H Rechtsanwälte, C Allee, E in Höhe von 155,30 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe im Kreuzungsbereich wegen des Verkehrsstaus langsam abgebremst und sei vor der Kreuzung zum Stehen gekommen. Danach sei der Zeuge S auf das von ihr geführte Fahrzeug aufgefahren.

Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen S. Außerdem hat es die Beklagte zu 1) zum Unfallhergang persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen U vom 4.11.2011 (Bl. 72ff d. A.) sowie – auch wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung – auf die Sitzungsniederschrift vom 7.5.2012 (Bl. 112ff d. A.) verwiesen.

Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Keywords

motor vehicle accidenttraffic liabilityproperty damageexpert feesattorney feescost allocation

The defendants were jointly liable to pay €467.05 plus interest from 8 December 2010; the remaining damages claim was denied.

The defendants must release the plaintiff from an attorney-fee claim of €83.54; the remainder was denied.

The plaintiff bears 57% of the costs, and the defendants jointly bear 43%.

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