Full text
Amtsgericht Düsseldorf — 57 C 8861/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-10
Aktenzeichen: 57 C 8861/14
ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0310.57C8861.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 57
Normen: UrhG 97 ZPO 287
Leitsätze
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Schadenersatz wegen Verbreitung eines Werkes über ein Filesharing-Netzwerk kann nur dann nach der Lizenzanalogie berechnet werden, wenn der Verletzte selbst Inhaber ausschließlicher Internetrechte in einem Umfang ist, der mit dieser Form der Verbreitung vergleichbar ist. Hierfür genügt das Recht zum "On Demand View".
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Die hier gewählte Berechnungsmethode der Bestimmung der Höhe des lizenzanalogen Schadenersatzes, die an der Lizenzgebühr pro Download und der Anzahl der zu erwartenden Downloads orientiert ist (vgl. bereits AG Düsseldorf BeckRS 2015, 02395 mwN), führt dazu, dass bei längerer Verbindung mit dem Filesharing-Netzwerk höhere Beträge zu zahlen sind, die abschließend auf Billigkeit zu prüfen sind. Bei einer festgestellten Verbreitung über neun Tage ist ein Schadenersatz von 293 Euro bei einem Verkaufspreis des Filmwerks von 14,99 Euro noch nicht unbillig.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,50 EUR (in Worten: vierhundertneunundvierzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53% und der Beklagte zu 47%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet das Gericht die Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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