Full text
Amtsgericht Düsseldorf — 57 C 9341/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-03-24
Aktenzeichen: 57 C 9341/14
ECLI: ECLI:DE:AGD:2015:0324.57C9341.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 57
Normen: UrhG 97 ZPO 287
Leitsätze
Der Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie bei lediglich einer festgestellten IP-Adresse orientiert sich grundsätzlich an der Anzahl der möglichen Downlods Dritter unter Beteiligung von Chunks der Beklagtenseite für die Dauer der eigenen Downloadzeit (vgl. bereits AG Düsseldorf 57 C 7592/14 vom 13.01.2015, BeckRS 2015, 02395). Bei geringer Größe der herunterzuladenden Datei können sich hieraus aber Werte ergeben, die unangemessen niedrig sind, so dass bei der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dann von der doppelten eigenen Downloadzeit auszugehen ist. Dies rechtfertigt sich daraus, dass ein Abbruch der Verbindung exakt im Zeitpunkt des Ende des Downloads nicht zu erwarten ist. Angesichts des Zwecks des Filesharings, sich eine Kopie zur Eigennnutzung zu verschaffen, kann aber ohne Ermittlung weiterer IP-Adressen nicht von einer noch längeren Verbreitungszeit ausgegangen werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,00 EUR (in Worten: neunundneunzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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