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Amtsgericht Düsseldorf — 30 C 170/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-07
Aktenzeichen: 30 C 170/16
ECLI: ECLI:DE:AGD:2017:0607.30C170.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 30
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 07.06.2017
durch den Richter am Amtsgericht M
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Kommt es im Falle einer Durchführung einer Luftbeförderung aufgrund einer einheitlich Reisebuchung mit einem oder mehreren direkten Anschlussflügen zum Endziel für die Ermittlung der maßgeblichen Entfernung für die Bemessung eines Entschädigungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 EG VO 261/04 gem. Art. 7 Abs. 4 EG VO 261/04 auf die
- nach der Großkreismethode ermittelte Entfernung zwischen dem Startort des ersten Flugabschnitts und dem Endziel
- nach der Großkreismethode ermittelte Entfernung zwischen dem Startort des gestörten Flugabschnitts und dem Endziel
- nach der Großkreismethode ermittelte Entfernung zwischen dem Endziel und dem von diesem am weitesten entfernten Abflugort eines von mehreren Flugabschnitten
- oder nach der Großkreismethode ermittelte Entfernung unter Addition der Entfernungen zwischen den Start- und Zielorten der einzelnen Flugabschnitte
an?
Keywords
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