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30 C 40/25•Amtsgericht Düsseldorf, 2025-07-07, 30 C 40/25
30 C 40/25Court of First InstanceJul 7, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-07
Aktenzeichen: 30 C 40/25
ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:0707.30C40.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 30
In dem Rechtsstreit
des Herrn P.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X.,
gegen
die R. GmbH, vertr. d. d. Gf.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 07.07.2025
durch den Richter am Amtsgericht Q.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 116,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2025 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 116,98 € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
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