Amtsgericht Dortmund, 1990-09-18, 128 C 413/89

128 C 413/89Court of First InstanceSep 18, 1990

Full text

Amtsgericht Dortmund — 128 C 413/89 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-09-18

Aktenzeichen: 128 C 413/89

ECLI: ECLI:DE:AGDO:1990:0918.128C413.89.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 128

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4166,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. 11. 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 90 % der Beklagte und zu 10 % der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 51oo,-DM.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8o,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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