Amtsgericht Dortmund, 2016-03-16, 766 Ls-801 Js 41/16-13/16

766 Ls-801 Js 41/16-13/16Court of First InstanceMar 16, 2016

Full text

Amtsgericht Dortmund — 766 Ls-801 Js 41/16-13/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-16

Aktenzeichen: 766 Ls-801 Js 41/16-13/16

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2016:0316.766LS801JS41.16.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 766 Ls

Tenor

Der Angeklagte E wird wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte T wird wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

(§§ 1, 3, 29 Abs. I Nr. 1 und Abs. III Nr. 1 BtMG, 25 Abs. II, 53 StGB)

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