Amtsgericht Dortmund, 2018-07-03, 512 C 4/18

512 C 4/18Court of First InstanceJul 3, 2018

Regest

1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung. 2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

Full text

Amtsgericht Dortmund — 512 C 4/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-03

Aktenzeichen: 512 C 4/18

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:0703.512C4.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 512 C

Normen: WEG § 16; WEG § 28; ZPO § 148

Leitsätze

  1. Eine Beschlussanfechtungsklage hat hinsichtlich der Zahlungspflicht bezgl. der Abrechnungsspitze einer Jahresabrechnung keine aufschiebende Wirkung.

  2. Eine Aussetzung des Zahlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens gem. § 148 ZPO scheidet aus, weil das Ergebnis eines solchen Verfahrens nicht vorgreiflich ist.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.840,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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