Amtsgericht Dortmund, 2018-10-29, 410 C 7987/17

410 C 7987/17Court of First InstanceOct 29, 2018

Regest

1. Eine Streitverkündung des Prozessgegners der Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzverwalter ist unzulässig (Abweichung von BGH v. 24.05.2005 [IX ZR 114/01] - Juris-TZ. 12 a.E.). 2. Führt der Insolvenzverwalter den Erlös einer Verwertung absonderungsrechtsbehangener Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse zu statt die absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, ist dies (und nicht erst die spätere Masseunzulänglichkeit) der Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruches gegen den Insolvenzverwalter. 3. Der Insolvenzverwalter muss sich die Detailkenntnisse seiner sachbearbeitenden Rechtsanwälte in den allgemeinen Grenzen seiner Wissensorganisationspflicht zurechnen lassen.

Full text

Amtsgericht Dortmund — 410 C 7987/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-29

Aktenzeichen: 410 C 7987/17

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:1029.410C7987.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 410 C

Normen: ZPO § 72 Abs. 1, InsO § 60 Abs. 1; InsO § 62 , InsO § 170 Abs. 1

Leitsätze

  1. Eine Streitverkündung des Prozessgegners der Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzverwalter ist unzulässig (Abweichung von BGH v. 24.05.2005 [IX ZR 114/01] - Juris-TZ. 12 a.E.).

  2. Führt der Insolvenzverwalter den Erlös einer Verwertung absonderungsrechtsbehangener Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse zu statt die absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, ist dies (und nicht erst die spätere Masseunzulänglichkeit) der Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruches gegen den Insolvenzverwalter.

  3. Der Insolvenzverwalter muss sich die Detailkenntnisse seiner sachbearbeitenden Rechtsanwälte in den allgemeinen Grenzen seiner Wissensorganisationspflicht zurechnen lassen.

Tenor

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

1. 963 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2017;

2. weitere 74,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2017

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 78 Prozent und der Beklagten zu 22 Prozent auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Vollstreckungsschuldnerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläuberin vor der eigenen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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