Amtsgericht Dortmund, 2018-10-30, 425 C 4296/17

425 C 4296/17Court of First InstanceOct 30, 2018

Regest

1. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt dann vor, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist. 2. Ob der Kündigende sich selbst vertragsgemäß verhalten hat, ist nicht entscheidend. 3. Zum Maßstab, wann eine Zerrüttung im Mietrecht angenommen werden kann.

Full text

Amtsgericht Dortmund — 425 C 4296/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-30

Aktenzeichen: 425 C 4296/17

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2018:1030.425C4296.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 425 C

Normen: BGB § 543; BGB § 573

Leitsätze

Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt dann vor, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist.

Ob der Kündigende sich selbst vertragsgemäß verhalten hat, ist nicht entscheidend.

Zum Maßstab, wann eine Zerrüttung im Mietrecht angenommen werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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