Amtsgericht Duisburg, 2003-09-12, 62 IN 227/03

62 IN 227/03Court of First InstanceSep 12, 2003

Regest

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, diese in das örtlich zuständige inländische Handelsregister eintragen zu lassen (§§ 13d bis 13g HGB). Dies gilt erst recht, wenn es sich hierbei um die faktische Hauptniederlassung handelt. Eine solche Zweigniederlassung wird gegenüber dem Insolvenzgericht auch durch den "Ständigen Vertreter" i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB vertreten. Fehlt die Registereintragung der inländischen Zweigniederlassung, so muß sich derjenige, der sich bei der gewerberechtlichen Anmeldung der Niederlassung gegenüber der Ordnungsbehörde ohne Einschränkung als vertretungsberechtigte Person bezeichnet, bis zur Feststellung des Gegenteils auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht als solche behandeln lassen. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 12.09.2003 - 62 IN 227/03

Full text

Amtsgericht Duisburg — 62 IN 227/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-12

Aktenzeichen: 62 IN 227/03

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0912.62IN227.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: EulnsVO Art. 3; HGB § 13d, § 13e; ZPO § 319, InsO § 4; GewO § 14

Leitsätze

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, diese in das örtlich zuständige inländische Handelsregister eintragen zu lassen (§§ 13d bis 13g HGB). Dies gilt erst recht, wenn es sich hierbei um die faktische Hauptniederlassung handelt.

Eine solche Zweigniederlassung wird gegenüber dem Insolvenzgericht auch durch den "Ständigen Vertreter" i. S. d. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB vertreten.

Fehlt die Registereintragung der inländischen Zweigniederlassung, so muß sich derjenige, der sich bei der gewerberechtlichen Anmeldung der Niederlassung gegenüber der Ordnungsbehörde ohne Einschränkung als vertretungsberechtigte Person bezeichnet, bis zur Feststellung des Gegenteils auch im Verfahren vor dem Insolvenzgericht als solche behandeln lassen.

Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 12.09.2003 - 62 IN 227/03

Tenor

wird die Berichtigung des Rubrums der Beschlüsse vom 25.07.2003 (Anordnung von Sicherungsmaßnahmen) und vom 19.08.2003 (Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen) hinsichtlich des Vertreters der Schuldnerin abgelehnt.

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