Amtsgericht Duisburg, 2007-01-10, 62 IK 363/06

62 IK 363/06Court of First InstanceJan 10, 2007

Regest

1. Eine Verschwendung von Vermögen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen. 2. Ein Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2.000,00 Euro beim Glücksspiel einsetzt und verliert, verschwendet Vermögen. 3. Die Einrichtung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ist inzwischen durch die Berichterstattung in den öffentlichen Medien allgemein bekannt. Eine Unkenntnis dieser Möglichkeit beruht deshalb regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit.

Full text

Amtsgericht Duisburg — 62 IK 363/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-10

Aktenzeichen: 62 IK 363/06

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0110.62IK363.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Normen: InsO § 4 a, § 290 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

  1. Eine Verschwendung von Vermögen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) liegt vor, wenn der Schuldner beim Verbrauch oder bei der Weggabe von Vermögenswerten grob gegen ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft verstößt, insbesondere wenn er Ausgaben tätigt, die angesichts seiner Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenkundig und greifbar unangemessen sind oder nicht in einem sinnvollen Verhältnis zum vernünftigerweise zu erwartenden Nutzen stehen.

  2. Ein Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit einen Betrag von 2.000,00 Euro beim Glücksspiel einsetzt und verliert, verschwendet Vermögen.

  3. Die Einrichtung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung ist inzwischen durch die Berichterstattung in den öffentlichen Medien allgemein bekannt. Eine Unkenntnis dieser Möglichkeit beruht deshalb regelmäßig auf grober Fahrlässigkeit.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird abgelehnt.

Der Schuldner hat Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von 2.000,00 EUR bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Duisburg (Deutsche Bundesbank, Filiale Duisburg, BLZ X, Konto Nr. Y) einzuzahlen; dabei ist das Geschäftszeichen des Insolvenzgerichts anzugeben.

Über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses entschieden.

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