60 IN 26/09•Amtsgericht Duisburg, 2010-02-10, 60 IN 26/09
Amtsgericht Duisburg, 2010-02-10, 60 IN 26/09
60 IN 26/09Court of First InstanceFeb 10, 2010
Regest
1. Beschlüsse einer Gläubigerversammlung, die nicht unter Beachtung des § 74 Abs. 2 InsO (hier: Nichtbekanntgabe der Uhrzeit des Termins) einberufen ist, sind nichtig. Maßgeblich für den Einberufungsmangel ist der Text der öffentlichen Bekanntmachung. 2. Ein Beschluss der Gläubigerversammlung, der nach seinem Inhalt die gesetzliche Kompetenz der Versammlung überschreitet, ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig. 3. Die Geschäftsfreigabeerklärung des Insolvenzverwalters (§ 35 Abs. 2 InsO) verliert ihre Wirksamkeit erst durch die auf Antrag der Gläubigerversammlung ergehende Ent-scheidung des Insolvenzgerichts. 4. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gelten die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO weder unmittelbar noch entsprechend. 5. Die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses wirkt gegenüber sämtlichen Betei-ligten des Insolvenzverfahrens, wenn sie aufgrund eines nach § 78 Abs. 1 InsO zulässigen Antrags vom Insolvenzgericht ausgesprochen wird.
Full text
Amtsgericht Duisburg — 60 IN 26/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: 60 IN 26/09
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2010:0210.60IN26.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 60. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 35 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78; BGB § 134
Leitsätze
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Beschlüsse einer Gläubigerversammlung, die nicht unter Beachtung des § 74 Abs. 2 InsO (hier: Nichtbekanntgabe der Uhrzeit des Termins) einberufen ist, sind nichtig. Maßgeblich für den Einberufungsmangel ist der Text der öffentlichen Bekanntmachung.
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Ein Beschluss der Gläubigerversammlung, der nach seinem Inhalt die gesetzliche Kompetenz der Versammlung überschreitet, ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht nichtig.
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Die Geschäftsfreigabeerklärung des Insolvenzverwalters (§ 35 Abs. 2 InsO) verliert ihre Wirksamkeit erst durch die auf Antrag der Gläubigerversammlung ergehende Ent-scheidung des Insolvenzgerichts.
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Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gelten die formellen und sachlichen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 InsO weder unmittelbar noch entsprechend.
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Die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses wirkt gegenüber sämtlichen Betei-ligten des Insolvenzverfahrens, wenn sie aufgrund eines nach § 78 Abs. 1 InsO zulässigen Antrags vom Insolvenzgericht ausgesprochen wird.
Tenor
- Der Richter zieht die Entscheidungen
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über die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 03.02.2010 und
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über die Anordnung der Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters zur Freigabe der Arztpraxis des Schuldners, auch auf Antrag einer künftig einberufenen Gläubigerversammlung,
an sich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG).
- Mit Wirkung gegenüber sämtlichen Beteiligten des Insolvenzverfahrens wird festgestellt, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 03.02.2010 über die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters zur Freigabe der Arztpraxis des Schuldners rechtlich unwirksam (nichtig) ist.
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