64 IK 268/11•Amtsgericht Duisburg, 2011-09-22, 64 IK 268/11
Amtsgericht Duisburg, 2011-09-22, 64 IK 268/11
64 IK 268/11Court of First InstanceSep 22, 2011
Regest
1. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchzuführen (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO), kann allenfalls mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 4 InsO) angefochten werden. 2. Bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den Schuldenbereini-gungsplan (§ 309 Abs. 1 InsO) sind nur diejenigen Gläubiger zu berücksichtigen, die der Schuldner in den Antragsunterlagen als solche benannt hat. Die Zustimmung ehemaliger Gläubiger, die bereits auf Grund des außergerichtlichen Einigungsangebots abgefunden worden sind, ist ohne Bedeutung. Diese Grundsätze sind auch für die Prognose des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO maßgebend. AG Duisburg, Beschluss vom 22.09.2011 – 64 IK 268/11
Full text
Amtsgericht Duisburg — 64 IK 268/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: 64 IK 268/11
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:0922.64IK268.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 64. Abteilung des Amtsgerichts
Normen: InsO § 306 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1, ZPO § 321 a
Leitsätze
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Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, das Schuldenbereinigungsverfahren nicht durchzuführen (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO), kann allenfalls mit der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 4 InsO) angefochten werden.
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Bei der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung über den Schuldenbereini-gungsplan (§ 309 Abs. 1 InsO) sind nur diejenigen Gläubiger zu berücksichtigen, die der Schuldner in den Antragsunterlagen als solche benannt hat. Die Zustimmung ehemaliger Gläubiger, die bereits auf Grund des außergerichtlichen Einigungsangebots abgefunden worden sind, ist ohne Bedeutung. Diese Grundsätze sind auch für die Prognose des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO maßgebend.
AG Duisburg, Beschluss vom 22.09.2011 – 64 IK 268/11
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des X
wird die Anhörungsrüge des Schuldners vom16.09.2011 gegen den Beschluss vom 12.09.2011 zurückgewiesen.
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