Amtsgericht Duisburg, 2011-11-19, 105 K 75/10

105 K 75/10Court of First InstanceNov 19, 2011

Regest

1. Die Amtshilfepflicht der Verwaltungsbehörden gegenüber den Gerichten folgt unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG. Sofern keine Sonderregelungen bestehen, wird sie durch die gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfe der Behörden untereinander als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken konkretisiert. 2. Die untere Bodenschutzbehörde ist verpflichtet, im Rahmen von Zwangsver-steigerungsverfahren dem Vollstreckungsgericht oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen im Wege der Amtshilfe Auskunft über die ihr vorliegenden Informationen über gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit des Versteigerungsobjekts (Altlasten) zu erteilen. Sie darf die Auskunft nicht von der Zustimmung betroffener Personen abhängig machen.

Full text

Amtsgericht Duisburg — 105 K 75/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-19

Aktenzeichen: 105 K 75/10

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2011:1119.105K75.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 105. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: GG Art. 35 Abs. 1; ZVG § 74 a Abjs. 5; VwVfG NRW § 4; VwVfG (Bund) § 4; DSG NRW § 14; BDSG § 15

Leitsätze

Die Amtshilfepflicht der Verwaltungsbehörden gegenüber den Gerichten folgt unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG. Sofern keine Sonderregelungen bestehen, wird sie durch die gesetzlichen Vorschriften über die Amtshilfe der Behörden untereinander als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken konkretisiert.

Die untere Bodenschutzbehörde ist verpflichtet, im Rahmen von Zwangsver-steigerungsverfahren dem Vollstreckungsgericht oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen im Wege der Amtshilfe Auskunft über die ihr vorliegenden Informationen über gesundheits- oder umweltschädliche Veränderungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit des Versteigerungsobjekts (Altlasten) zu erteilen. Sie darf die Auskunft nicht von der Zustimmung betroffener Personen abhängig machen.

Tenor

Die Erinnerung der Stadt D - Amt für Umwelt und Grün - gegen das Auskunftsersuchen des Rechtspflegers vom 23.05.2011 wird zurückgewiesen.

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