164 IN 82/04•Amtsgericht Essen, 2009-01-15, 164 IN 82/04
Amtsgericht Essen, 2009-01-15, 164 IN 82/04
164 IN 82/04Court of First InstanceJan 15, 2009
Regest
In der Regelinsolvenz ist ein möglicher Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (Verzeichnisvorlage) nicht zu sanktionieren, vielmehr ist die Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu prüfen. Zutreffende Hinweise des Schuldners zum gesellschaftsrechtlichen Hintergund gegenüber dem Verwalter können geeignet sein, unzutreffende Informationen zur eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter einer OHG zu entschuldigen.
Full text
Amtsgericht Essen — 164 IN 82/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-15
Aktenzeichen: 164 IN 82/04
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2009:0115.164IN82.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 164
Normen: InsO §§ 291, 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6, 305 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
In der Regelinsolvenz ist ein möglicher Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (Verzeichnisvorlage) nicht zu sanktionieren, vielmehr ist die Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu prüfen.
Zutreffende Hinweise des Schuldners zum gesellschaftsrechtlichen Hintergund gegenüber dem Verwalter können geeignet sein, unzutreffende Informationen zur eigenen Inanspruchnahme als Gesellschafter einer OHG zu entschuldigen.
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10.06.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Prof. Dr. T. wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maß-gabe der Abtretungserklärung vom 10.06.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.
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