Amtsgericht Essen, 2015-03-27, 163 IN 170/14

163 IN 170/14Court of First InstanceMar 27, 2015

Regest

1. Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwal-ters. 2. Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren. 3. Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grund-sätzlich einen Zuschlag rechtfertigen. 4. Bei der Frage, ob und inwieweit der vorläufige Sachwalter für die Wahrnehmung der ihm übertra-genen Aufgaben, die er über den gesetzlichen Regelfall hinaus wahrnimmt, einen Zuschlag ver-langen kann, ist eine vergleichende Betrachtung zur Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen In-solvenzverwalters geboten. Nimmt der vorläufige Sachwalter Aufgaben wahr, für die der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Zuschlag verlangen könnte, dann kann der vorläufige Sachwalter hierfür maximal eine Vergütung von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalten. Eine Überschreitung des vorgenannten Prozentsatzes kommt bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters allenfalls dann in Betracht, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben wahrgenommen hat, für die auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich einen Zuschlag verlangen könnte.

Full text

Amtsgericht Essen — 163 IN 170/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-27

Aktenzeichen: 163 IN 170/14

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2015:0327.163IN170.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 166 IN

Normen: InsO § 63 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 3 analog; InsVV § 12 Abs. 1 analog; InsVV § 3 Abs. 1 lit. b

Leitsätze

Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwal-ters.

Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.

Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grund-sätzlich einen Zuschlag rechtfertigen.

Bei der Frage, ob und inwieweit der vorläufige Sachwalter für die Wahrnehmung der ihm übertra-genen Aufgaben, die er über den gesetzlichen Regelfall hinaus wahrnimmt, einen Zuschlag ver-langen kann, ist eine vergleichende Betrachtung zur Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen In-solvenzverwalters geboten. Nimmt der vorläufige Sachwalter Aufgaben wahr, für die der vorläufige Insolvenzverwalter keinen Zuschlag verlangen könnte, dann kann der vorläufige Sachwalter hierfür maximal eine Vergütung von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalten. Eine Überschreitung des vorgenannten Prozentsatzes kommt bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters allenfalls dann in Betracht, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben wahrgenommen hat, für die auch der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich einen Zuschlag verlangen könnte.

Tenor

Unter Bezugnahme auf Ihren Vergütungsantrag vom 18.02.2015 weise ich Sie darauf hin, dass gegenwärtig Bedenken bestehen, soweit Sie für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter eine Vergütung begehren, die den Betrag von 7.532,96 EUR netto, zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 1.431,26 EUR mithin insgesamt 8.964,22 EUR brutto, übersteigt.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

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