Amtsgericht Essen, 2017-04-26, 106 F 103/16

106 F 103/16Court of First InstanceApr 26, 2017

Full text

Amtsgericht Essen — 106 F 103/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-26

Aktenzeichen: 106 F 103/16

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2017:0426.106F103.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 106 F

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 27.03.2017 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:

Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 18.3.17 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.

Den Beteiligten wird aufgegeben, binnen 10 Tagen mitzuteilen, ob der Vater den Umgang am 14./15.4 wahrgenommen hat.

Der nächste Umgang beginnt am 29.4.2017.

Auch ist nur das Verfahren hins. des 1. Ordnungsgeldbeschlusses beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass alle Schriftsätze mit Abschriften für die übrigen Beteiligten einzureichen sind.

Der Vater trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Streitwert: 200,00 Euro.

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