Amtsgericht Essen, 2018-08-01, 163 IK 206/15

163 IK 206/15Court of First InstanceAug 1, 2018

Regest

1. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist. 2. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren. 3. Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Full text

Amtsgericht Essen — 163 IK 206/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-01

Aktenzeichen: 163 IK 206/15

ECLI: ECLI:DE:AGE1:2018:0801.163IK206.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 163 IK

Normen: InsO §§ 80 I, 89; BGB §§ 695, 700 I; ZPO §§ 829 I 1, 836 II, 850 k

Leitsätze

  1. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

  2. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren.

  3. Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Tenor

I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, aufgehoben.

II. Die Vollziehung der Entscheidung wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Erinnerungsgegnerin.

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