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30 M 314/21•Amtsgericht Essen, 2022-09-29, 30 M 314/21
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 30 M 314/21
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2022:0929.30M314.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30 M
wird auf Antrag der Gläubigerin vom 17.08.2022 angeordnet, dass das Kind des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Der unpfändbare Betrag ist zunächst mit Berücksichtigung des Kindes nach der Tabelle zu § 850c ZPO zu errechnen. Der vorstehende ermittelte unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist, bezogen auf den das Kind betreffenden Mehrbetrages, sodann um 46 % des für das Kind berücksichtigten Mehrbetrages monatlich zu reduzieren. Der dem Schuldner demnach verbleibende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der ihm bei voller Berücksichtigung als weitere unterhaltsberechtigte Person zu verbleiben hätte.
Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
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