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196 C 171/23•Amtsgericht Essen, 2024-09-12, 196 C 171/23
196 C 171/23Court of First InstanceSep 12, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-12
Aktenzeichen: 196 C 171/23
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2024:0912.196C171.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Die Beklagte wird verurteilt, dass in dem Objekt M.-straße, E. installierte etwa 1 Meter breite und 2 Meter hohe Seitengeländer, bestehend aus einer Edelstahlumrandung und einer Milchglasverkleidung, zu entfernen und das Seitengeländer auf das Niveau der übrigen Balkongeländer anzupassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,00 Euro. Im Übrigen wird dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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