33 C 77/12•Amtsgericht Euskirchen, 2012-07-23, 33 C 77/12
Amtsgericht Euskirchen, 2012-07-23, 33 C 77/12
33 C 77/12Court of First InstanceJul 23, 2012
Full text
Amtsgericht Euskirchen — 33 C 77/12 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-23
Aktenzeichen: 33 C 77/12
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2012:0723.33C77.12.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 33 C
Tenor
hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2012durch die Richterin X.für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, dem Beklagten und Widerkläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus dem Gutachten des Beklagten und Widerklägers vom 28.06.2010, Gutachten-Nr. : PE 88920610, im Internet auf so genannten Restwert-/Onlinebörsen öffentlich zugänglich gemacht hat.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und Widerbeklagte zu 90 % und der Beklagte und Widerkläger zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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