Amtsgericht Geldern, 2003-10-10, 11 F 200/01

11 F 200/01Court of First InstanceOct 10, 2003

Full text

Amtsgericht Geldern — 11 F 200/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-10

Aktenzeichen: 11 F 200/01

ECLI: ECLI:DE:AGGEL:2003:1010.11F200.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

    1. an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vorn xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,
    1. an die Klägerin zu 3 Unterhalt

a)von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis einschließlich Juli 2003 zu zahlen,

b)von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,

    1. c) für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.

Auf die Widerklage des Beklagten

    1. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ...dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an .die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
    1. a) jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001,
    1. b) jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,
    1. c) jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,

d)jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,

    1. e) jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,
    1. f) jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,

g)171 € für den Monat Juni 2003,

    1. h) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
    1. i) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,
    1. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ... dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
    1. a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,
    1. b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
    1. c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,
    1. d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
    1. e) 171 € für den Monat Juni 2003,f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
    1. g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,

die Klägerin zu 1 16%,

der Kläger zu 2 13%

und die Klägerin zu 3 1 %

zu tragen.

Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten

der Klägerin zu 1 zu 45%,

diejenigen des Klägers zu 2 zu 49%

und diejenigen der Klägerin zu 3 zu 97 %.

auferlegt.

Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.

Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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