Amtsgericht Geldern, 2015-09-01, 3 C 134/15

3 C 134/15Court of First InstanceSep 1, 2015

Full text

Amtsgericht Geldern — 3 C 134/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-01

Aktenzeichen: 3 C 134/15

ECLI: ECLI:DE:AGGEL:2015:0901.3C134.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3 C 134/15

Normen: § 542 BGB, Rn. 25 ff.; § 542 BGB Rn. 15; § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, § 128 ZPO Rn. 32, 33, § 91 ZPO, §§ 709, 108 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Mitbesitz an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Wohnhauses mit der postalischen Anschrift xxx dadurch einzuräumen, dass er dem Kläger einen geeigneten Schlüssel zur Haupteingangstüre aushändigt.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Grundbesitz Grundbuch von xxx, Gemarkung xxx Flur xxx Flurstück xxx, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Wasserfläche, Erholungsfläche, xxxx m² und Gemarkung xxx Flur xxx, Flurstück xxx, Landwirtschaftsfläche, xxx m², mit aufstehendem Wohnhaus nebst Scheune und Schweinestall (postalische Anschrift xxx) bis zum 30.09.2015 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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