Amtsgericht Gummersbach, 2010-03-15, 10 C 169/09

10 C 169/09Court of First InstanceMar 15, 2010

Regest

Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung dier Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278; 241 II; 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters.

Full text

Amtsgericht Gummersbach — 10 C 169/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-15

Aktenzeichen: 10 C 169/09

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2010:0315.10C169.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Normen: §§ 535, 278 BGB

Leitsätze

Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung dier Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278; 241 II; 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 812,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

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