10 C 23/10•Amtsgericht Gummersbach, 2010-09-06, 10 C 23/10
Amtsgericht Gummersbach, 2010-09-06, 10 C 23/10
10 C 23/10Court of First InstanceSep 6, 2010
Regest
1. Lässt ein Unfallgeschädigter das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren und beschafft nicht zeitnah nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen seinen Nutzungswillen, so dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung hat. 2. Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Unfallgeschädigte sich mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein höherwertiges und teureres Ersatzfahrzeug beschafft, weil dieser Fahrzeugkauf nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Full text
Amtsgericht Gummersbach — 10 C 23/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-06
Aktenzeichen: 10 C 23/10
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2010:0906.10C23.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 10
Normen: § 249 BGB
Leitsätze
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Lässt ein Unfallgeschädigter das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren und beschafft nicht zeitnah nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen seinen Nutzungswillen, so dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung hat.
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Diese Vermutung wird nicht dadurch entkräftet, dass der Unfallgeschädigte sich mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfall ein höherwertiges und teureres Ersatzfahrzeug beschafft, weil dieser Fahrzeugkauf nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
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