60 M 0927/16•Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-19, 60 M 0927/16
Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-19, 60 M 0927/16
60 M 0927/16Court of First InstanceAug 19, 2016
Regest
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.
Full text
Amtsgericht Gummersbach — 60 M 0927/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-19
Aktenzeichen: 60 M 0927/16
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2016:0819.60M0927.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 60
Normen: § 802 d ZPO, § 882d ZPO
Leitsätze
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
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