15 C 119/15•Amtsgericht Waldbröl, 2016-02-22, 15 C 119/15
Amtsgericht Waldbröl, 2016-02-22, 15 C 119/15
15 C 119/15Court of First InstanceFeb 22, 2016
Regest
1. Werden Vollstreckungshandlungen nur im Hinblick auf einen Anspruchsteil durchgeführt bzw. beantragt, beginnt die Verjährung auch nur insoweit neu. 2. Einer Vollstreckungsabwehrklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil der Kläger sich nur gegen einen Teilbetrag des titulierten Anspruchs zur Wehr setzt, obwohl er der Auffassung ist, dass weitergehende Einwendungen bestehen (offene Teilvollstreckungsabwehrklage). 3. Bei einer vollstreckbaren Urkunde richtet sich die sachliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage streitwertabhängig danach, inwieweit sich der Kläger gegen den titulierten Anspruch zur Wehr setzt.
Full text
Amtsgericht Waldbröl — 15 C 119/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-22
Aktenzeichen: 15 C 119/15
ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2016:0222.15C119.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: BGB § 212 Abs.1; BGB § 209 a.F.
Leitsätze
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Werden Vollstreckungshandlungen nur im Hinblick auf einen Anspruchsteil durchgeführt bzw. beantragt, beginnt die Verjährung auch nur insoweit neu.
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Einer Vollstreckungsabwehrklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb, weil der Kläger sich nur gegen einen Teilbetrag des titulierten Anspruchs zur Wehr setzt, obwohl er der Auffassung ist, dass weitergehende Einwendungen bestehen (offene Teilvollstreckungsabwehrklage).
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Bei einer vollstreckbaren Urkunde richtet sich die sachliche Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage streitwertabhängig danach, inwieweit sich der Kläger gegen den titulierten Anspruch zur Wehr setzt.
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. F in Köln-Mülheim, Nr. 470 der Urkundenrolle für 1982, wird in Höhe von 1.000 € zuzüglich 38,05 € Kosten für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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