Amtsgericht Waldbröl, 2016-04-07, 6 C 131/15

6 C 131/15Court of First InstanceApr 7, 2016

Regest

1. Der interne Ausgleichsanspruch des § 426 Abs.1 BGB bei der Gesamtschuldnerhaft ist ein Mitwirkungsanspruch, der auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers gerichtet ist. Er beinhaltet nur die Leistung an den Gläubiger; Zahlung an sich selbst kann ein Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern erst verlangen, wenn und soweit er seinerseits an die Gläubiger geleistet hat. 2. Der interne Ausgleichsanspruch des § 426 Abs.1 BGB ist selbständig nicht pfändbar.

Full text

Amtsgericht Waldbröl — 6 C 131/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-07

Aktenzeichen: 6 C 131/15

ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2016:0407.6C131.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: BGB 426Abs.1; BGB 426 Abs.2; ZPO 828; ZPO 829; ZPO 835; ZPO 836; BGB 1968

Leitsätze

  1. Der interne Ausgleichsanspruch des § 426 Abs.1 BGB bei der Gesamtschuldnerhaft ist ein Mitwirkungsanspruch, der auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers gerichtet ist. Er beinhaltet nur die Leistung an den Gläubiger; Zahlung an sich selbst kann ein Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern erst verlangen, wenn und soweit er seinerseits an die Gläubiger geleistet hat.

  2. Der interne Ausgleichsanspruch des § 426 Abs.1 BGB ist selbständig nicht pfändbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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