Amtsgericht Waldbröl, 2017-12-08, 40 Ds-225 Js 335/16-210/16

40 Ds-225 Js 335/16-210/16Court of First InstanceDec 8, 2017

Regest

Die Anregung, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen, lässt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen, auch wenn sie für die spätere Einstellung nicht ursächlich ist. Dies kann selbst dann gelten, wenn die Anregung erst nach der erfolgten Einstellungsentscheidung bei Gericht eingeht.

Full text

Amtsgericht Waldbröl — 40 Ds-225 Js 335/16-210/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-08

Aktenzeichen: 40 Ds-225 Js 335/16-210/16

ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2017:1208.40DS225JS335.16.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 40. Strafabteilung

Normen: StPO § 154; RVG VV Nr.4141

Leitsätze

Die Anregung, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen, lässt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen, auch wenn sie für die spätere Einstellung nicht ursächlich ist.

Dies kann selbst dann gelten, wenn die Anregung erst nach der erfolgten Einstellungsentscheidung bei Gericht eingeht.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22.09.2017 werden die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 979,43 Euro festgesetzt, abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 822,35 Euro.

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