9C115/17•Amtsgericht Wipperfürth, 2017-09-14, 9C115/17
Full text
Amtsgericht Wipperfürth — 9C115/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-14
Aktenzeichen: 9C115/17
ECLI: ECLI:DE:AGGM3:2017:0914.9C115.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt.9
Tenor
Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
Das Gericht erwägt, der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten den Silver DAT Mietspiegel zugrunde zu legen.
Nach dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 03.07.2017 zu diesem Mietspiegel und den im Internet verfügbaren Informationen über die Erhebungsmethode (Internetauftritt der DAT: „Die Mietwagenpreise werden durch Umfragen bei den Autovermietern erhoben. Grundlage dafür sind die nach Preisauszeichnungsverordnung vorliegenden Preislisten. Irgendwelche Sonderangebote, Tagespreise, Aktionen und Internetangebote sind dabei bewusst nicht berücksichtigt da diese keine verlässliche Angebotssituation darstellen.“) dürfte die Erhebung der Kritik, die gegenüber der Erhebung von Schwacke erhoben wird, ebenso gerecht werden, wie den gegenüber dem Automietpreisspiegel von Fraunhofer erhobenen Einwendungen.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass für die Ausrüstung des Mietfahrzeugs mit Winterreifen bislang kein Beweis angetreten ist.
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