16 C 371/05•Amtsgericht Hagen, 2006-05-24, 16 C 371/05
Amtsgericht Hagen, 2006-05-24, 16 C 371/05
16 C 371/05Court of First InstanceMay 24, 2006
Regest
Ein Geschädigter ist berechtigt, bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundener Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Er muss sich nicht auf die kalkulierten niedrigeren Stundensätze einer Alternativwerkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr für eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur gegeben ist. Eine solche Gewähr könnte durch ein einzelfallbezogenes vorbildliches Angebot erreicht werden.
Full text
Amtsgericht Hagen — 16 C 371/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-24
Aktenzeichen: 16 C 371/05
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2006:0524.16C371.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: BGB § 249, BGB § 250
Leitsätze
Ein Geschädigter ist berechtigt, bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundener Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Er muss sich nicht auf die kalkulierten niedrigeren Stundensätze einer Alternativwerkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr für eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur gegeben ist. Eine solche Gewähr könnte durch ein einzelfallbezogenes vorbildliches Angebot erreicht werden.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 803,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.08.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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