Amtsgericht Hagen, 2010-06-17, 10 C 155/09

10 C 155/09Court of First InstanceJun 17, 2010

Regest

Eine "Limited" nach Gründungsrecht der Isle of Man wird bei Geschäftstätigkeit in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Ein Mieter, dessen Mietverhältnis nach § 366 BGB mit der Ltd. begründet worden ist, gerät erst dann in Verzug, wenn ihm die ausländischen Rechtsverhältnisse nachvollziehbar und prüffähig auf deutsch erläutert worden sind (Fortsetzung von OLG Hamburg 11 U 231/04, NZG 2007, 597 ff.)

Full text

Amtsgericht Hagen — 10 C 155/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-17

Aktenzeichen: 10 C 155/09

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:0617.10C155.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: §§ 535 ff., 566, 286 IV, 276 BGB, ROM Nr. 1, Ziff. 1. II f.

Leitsätze

Eine "Limited" nach Gründungsrecht der Isle of Man wird bei Geschäftstätigkeit in Deutschland als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Ein Mieter, dessen Mietverhältnis nach § 366 BGB mit der Ltd. begründet worden ist, gerät erst dann in Verzug, wenn ihm die ausländischen Rechtsverhältnisse nachvollziehbar und prüffähig auf deutsch erläutert worden sind (Fortsetzung von OLG Hamburg 11 U 231/04, NZG 2007, 597 ff.)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Wohnung im

  1. Obergeschoss im Anwesen Am Hohen H2 6 in ####1 Z1,

bestehend aus einem Zimmer, einer Toilette, einer Küche, einem Flur,

einem Keller und einer Terrasse zu räumen und nebst sämtlicher

in ihrem Besitz befindlicher Schlüssel an die Klägerin zu übergeben.

Des weiteren werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin

8 x 59,00 € = 472,00 € zu zahlen, des weiteren weitere

6 x 54,00 € = 324,00 € zu zahlen.

Des weiteren werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner

weitere 610,00 € an die Klägerin zu zahlen.

Ferner werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamt-

schuldner 12 x 59,00 € (708,00 € insgesamt) zu zahlen.

Des weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner

verurteilt, Zinsen auf die vorgenannten Hauptbeträge (610,00 €,

708,00 €, 324,00 € und 472,00 €) in Höhe von fünf Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2009 zu zahlen.

Ferner werden die Beklagen verurteilt, an die Klägerin bis zur

Herausgabe der in Ziffer 1. genannten Wohneinheit eine monatliche

Nutzungsentschädigung in Höhe von 655,00 € zu zahlen (davon

200,00 € Betriebskostenvorauszahlung).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Streitwert wird auf 5.460,00 € + 11.899,00 € + (6 x 455,00 =)

2.730,00 €, insgesamt 20.089,17 € bis zum 23. Juli 2009, anschließend

auf 12.237,17 € festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 86,4 %, die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 13,6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden

Zahlbetrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der

anteilig zu erstattenden Kosten durch Sicherheitsleitung in Höhe

von 130 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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