10 C 133/10•Amtsgericht Hagen, 2010-10-07, 10 C 133/10
Amtsgericht Hagen, 2010-10-07, 10 C 133/10
10 C 133/10Court of First InstanceOct 7, 2010
Regest
- Ein Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein. - Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise ist dem getroffenen Kfz-Eigentümer (sog. „Geschädigten“) ohne Rücksicht darauf, wie etwaige „Sonderkonditionen“ kalkulatorisch zustande kommen, nur der bei qualifizierten Werkstätten ohne Rücksicht auf Markenbindung oder freie Unternehmen anfallende Reparaturaufwandpreis zu erstatten – entgegen BGH Urteil vom 13.07.2010, V ZR 259/09.
Full text
Amtsgericht Hagen — 10 C 133/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-07
Aktenzeichen: 10 C 133/10
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2010:1007.10C133.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: §§ 249, 286 BGB, 3 PflVG
Leitsätze
-
Ein Verzug des Haftpflichtversicherers in Kfz-Schadensersatzfällen tritt nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Schadensanzeige ein.
-
Bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtungsweise ist dem getroffenen Kfz-Eigentümer (sog. „Geschädigten“) ohne Rücksicht darauf, wie etwaige „Sonderkonditionen“ kalkulatorisch zustande kommen, nur der bei qualifizierten Werkstätten ohne Rücksicht auf Markenbindung oder freie Unternehmen anfallende Reparaturaufwandpreis zu erstatten – entgegen BGH Urteil vom 13.07.2010, V ZR 259/09.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
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