Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011

10 C 491/2011Court of First InstanceFeb 14, 2012

Regest

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Full text

Amtsgericht Hagen — 10 C 491/2011 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: 10 C 491/2011

ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0214.10C491.2011.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: § 93 ZPO

Leitsätze

Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.

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