28 C 553/06•Amtsgericht Hamm, 2007-03-19, 28 C 553/06
Amtsgericht Hamm, 2007-03-19, 28 C 553/06
28 C 553/06Court of First InstanceMar 19, 2007
Regest
Die Frist zur Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche wegen - streitiger - überzahlter Wahlleistungszuschläge, beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenen Umstände und Tatsachen. Siehe auch LG Dortmund Urteil vom 30.08.2007 2 S 18/07
Full text
Amtsgericht Hamm — 28 C 553/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-19
Aktenzeichen: 28 C 553/06
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2007:0319.28C553.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilabteilung
Normen: §§ 199, 214, 812 BGB
Leitsätze
Die Frist zur Verjährung etwaiger Rückforderungsansprüche wegen - streitiger - überzahlter Wahlleistungszuschläge, beginnt mit Kenntnis der anspruchsbegründenen Umstände und Tatsachen.
Siehe auch LG Dortmund Urteil vom 30.08.2007 2 S 18/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 3.575,70 Euro.
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