17 C 236/12•Amtsgericht Hamm, 2012-06-26, 17 C 236/12
Amtsgericht Hamm, 2012-06-26, 17 C 236/12
17 C 236/12Court of First InstanceJun 26, 2012
Regest
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt.
Full text
Amtsgericht Hamm — 17 C 236/12 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-26
Aktenzeichen: 17 C 236/12
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2012:0626.17C236.12.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: RDGEG § 4 Abs. 4 S. 2
Leitsätze
Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Inkassokosten ist die Mahnverfahrensgebühr für das Inkassounternehmen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann, in Abzug zu bringen, weil die Gebühr bei vergleichbaren Rechtsanwaltskosten nicht anfällt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 56,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 9/10, der Klägerin zu 1/10 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 1.428,00 Euro.
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