12 C 1609/01•Amtsgericht Herford, 2002-03-08, 12 C 1609/01
Amtsgericht Herford, 2002-03-08, 12 C 1609/01
12 C 1609/01Court of First InstanceMar 8, 2002
Full text
Amtsgericht Herford — 12 C 1609/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-08
Aktenzeichen: 12 C 1609/01
ECLI: ECLI:DE:AGHF1:2002:0308.12C1609.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 12
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 379,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.07.01 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, welchen er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 24.05.01 anläßlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollversicherung bei der erleidet, in Höhe von 1/3 zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 45 %.
Das Urteil ist im Hinblick auf die bezifferte Forderung und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.724,00 DM festgesetzt.
Darauf entfallen auf den Feststellungsantrag 907,38 DM.
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