Amtsgericht Bünde, 2016-02-01, 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15

1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15Court of First InstanceFeb 1, 2016

Regest

1.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV beinhaltet keine Beweisführungsregel. 2.) Der strafrechtliche Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt auch für die EU-Fahrerlaubnis. 3.) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates (i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) vor, können diese - im Gegensatz zum Verwaltungsrecht - strafrechtlich nur ex nunc wirken. 4.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV "unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates" ist nicht hinreichend bestimmt, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen. Erst der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV hat Tatbestandswirkung betreffend § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG.

Full text

Amtsgericht Bünde — 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15

ECLI: ECLI:DE:AGHF2:2016:0201.1DS602JS1309.14.5.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafrichter

Normen: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GG 103 Abs. 2

Leitsätze

1.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV beinhaltet keine Beweisführungsregel.

2.) Der strafrechtliche Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät gilt auch für die EU-Fahrerlaubnis.

3.) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates (i.S.v. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) vor, können diese - im Gegensatz zum Verwaltungsrecht - strafrechtlich nur ex nunc wirken.

4.) Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV "unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedsstaates" ist nicht hinreichend bestimmt, um eine Tatbestandswirkung für § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu begründen. Erst der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV hat Tatbestandswirkung betreffend § 21 Abs.1 Nr. 1 StVG.

Tenor

Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

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