268 C 251/02•Amtsgericht Köln, 2002-11-28, 268 C 251/02
Amtsgericht Köln, 2002-11-28, 268 C 251/02
268 C 251/02Court of First InstanceNov 28, 2002
Full text
Amtsgericht Köln — 268 C 251/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-28
Aktenzeichen: 268 C 251/02
ECLI: ECLI:DE:AGK:2002:1128.268C251.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 268
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 178,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 03.05.01 und weitere 596,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 03.05.02 an den Sachverständigen O. zu Gutachten Nr. 259-3-1 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen Rückstufungsschaden, der diesem aufgrund des Verkehrsunfalles vom 26.03.2001 in L., W.- Str., in der Vollkaskoversicherung entsteht, zu 50 % auszugleichen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % dem Kläger und
zu 75 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aus dem Urteil zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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