72 IN 723/04•Amtsgericht Köln, 2006-11-16, 72 IN 723/04
Amtsgericht Köln, 2006-11-16, 72 IN 723/04
72 IN 723/04Court of First InstanceNov 16, 2006
Full text
Amtsgericht Köln — 72 IN 723/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-11-16
Aktenzeichen: 72 IN 723/04
ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:1116.72IN723.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 72
Tenor
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 25.11.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. G. L., D.sttr. Düsseldorf, wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 25.11.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über.
Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.12.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
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