Amtsgericht Köln, 2009-12-22, 264 C 122/09

264 C 122/09Court of First InstanceDec 22, 2009

Full text

Amtsgericht Köln — 264 C 122/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-12-22

Aktenzeichen: 264 C 122/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:1222.264C122.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 264

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 910,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2008 sowie weitere 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

II. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2 und die Beklagte jeweils zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt 75% die Beklagte selbst und 25% die Klägerin zu 2.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 2 darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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