74 IN 108/10•Amtsgericht Köln, 2012-01-19, 74 IN 108/10
Amtsgericht Köln, 2012-01-19, 74 IN 108/10
74 IN 108/10Court of First InstanceJan 19, 2012
Regest
Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung einen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.
Full text
Amtsgericht Köln — 74 IN 108/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-19
Aktenzeichen: 74 IN 108/10
ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:0119.74IN108.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 74
Normen: Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 4 InsO, § 16 ZPO
Leitsätze
Lässt sich im Rahmen der Amtsermittlung durch das Insolvenzgericht der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners nicht ermitteln, trägt dieser die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung einen Geschäfts- bzw. Wohnsitz im Ausland begründet zu haben.
Tenor
Der sofortigen Beschwede des Schuldners vom 28.12.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.12.2011 wird nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
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