Amtsgericht Köln, 2012-10-01, 137 C 166/12

137 C 166/12Court of First InstanceOct 1, 2012

Regest

Bucht ein Fluggast bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach einem Ort und gleichzeitig einen weiteren, anschließenden von dort nach einem anderen Ort, kommen Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 7 EuFlugVO wegen großer Verspätung nicht in Betracht, wenn eine solche bei dem ersten Flug nicht gegeben war, diese jedoch groß genug war, dass der zweite Flug nicht mehr angetreten werden konnte und wegen der Notwendigkeit eines späteren Anschlussfluges am Endziel eine große Verspätung vorlag.

Full text

Amtsgericht Köln — 137 C 166/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-01

Aktenzeichen: 137 C 166/12

ECLI: ECLI:DE:AGK:2012:1001.137C166.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 137

Leitsätze

Bucht ein Fluggast bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach einem Ort und gleichzeitig einen weiteren, anschließenden von dort nach einem anderen Ort, kommen Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 7 EuFlugVO wegen großer Verspätung nicht in Betracht, wenn eine solche bei dem ersten Flug nicht gegeben war, diese jedoch groß genug war, dass der zweite Flug nicht mehr angetreten werden konnte und wegen der Notwendigkeit eines späteren Anschlussfluges am Endziel eine große Verspätung vorlag.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 250,- € abwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher

Höhe Sicherheit leistet.

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