201 C 132/14•Amtsgericht Köln, 2015-01-14, 201 C 132/14
Amtsgericht Köln, 2015-01-14, 201 C 132/14
201 C 132/14Court of First InstanceJan 14, 2015
Full text
Amtsgericht Köln — 201 C 132/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-14
Aktenzeichen: 201 C 132/14
ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:0114.201C132.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 201
Tenor
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 448,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 97 % und der Beklagte zu 3) zu 3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 4) tragen die Kläger gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 92 % und der Beklagte zu 3) zu 8 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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