315 F 3/15•Amtsgericht Köln, 2015-04-22, 315 F 3/15
Full text
Amtsgericht Köln — 315 F 3/15 — Sonstige
Entscheidungsdatum: 2015-04-22
Aktenzeichen: 315 F 3/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:0422.315F3.15.00
Dokumenttyp: Sonstige
Spruchkörper: Abt. 315
Tenor
I.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft im nachstehenden
Umfang zu erteilen:
Über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über
alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31.12.2014.
Über sein Einkommen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
a)
aus nichtselbständiger Arbeit durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten
systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem das gesamte lohnsteuerpflichtige und
nicht lohnsteuerpflichtiges, laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt einschließlich aller
Zulagen, Zuschläge, Sonderleistungen, geldwerter Vorteile sowie Auslösen und Spesen
und auf der Ausgabenseite je als gesonderte Posten die einzelnen steuerlichen
Abzugsbeträge unter Angabe der verwendeten Steuerklasse und steuerlicher
Freibeträge sowie die einzelnen Abzugsbeträge (Arbeitsnehmeranteile) für die
gesetzliche Sozialversicherung angegeben sind,
b)
das keiner einkommenssteuerlichen Einkunftsart unterfällt, wie beispielsweise
Lohnersatzleistungen aller Art und Sozialleistungen für den gleichen Zeitraum
c)
und diesbezügliche selbst getragene Aufwendungen für die soziale Sicherung für den
gleichen Zeitraum; spezifiziert nach Monaten und die einzelnen Aufwendungen.
Mögliche Arbeitgeberzuschüsse sind gesondert aufzuführen.
d)
Aus allen anderen Einkunftsarten (insbesondere bei selbständiger oder freiberuflicher
Tätigkeit) durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen
systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben
angegeben sind.
e)
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die steuerliche
Gebäudeabschreibung gesondert auszuweisen. Bei Einkünften aus selbständiger
Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft ist Auskunft über den ermittelten
Gewinn sowie die Privateinlagen und Privatentnahmen zu erteilen.
II.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die zu erteilende Auskunft zu belege durch Vorlage
der nachstehenden Unterlagen:
Die abgegebenen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 mit allen
amtlichen Anlagen (z. B. Analgen N, KSO, GSE, V) und alle dazugehörigen
Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide.
Zum Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit für den in Ziffer I. 2. a) angegebenen
Zwölfmonatszeitraum
a)
Detaillierte Lohn- Gehalts- oder Bezügeabrechnungen
b)
Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen
c)
soweit betroffen, Provisionsabrechnungen.
Zum Renteneinkommen für den gleichen Zeitraum
a)
die Rentenbescheide oder Bewilligungsschreiben
b)
die letzte Rentenanpassungsmitteilung
c)
Rentenabrechnungen unter Einbeziehung von Zuschüssen und Abzügen für die
Kranken- und Pflegeversicherung.
Zum Einkommen aus Kapital im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014
a)
Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den
Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs
b)
Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern
c)
bei Beteiligung an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, die vollständigen
Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft.
Zum Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für 01.01.2012 bis 31.12.2014
a)
spezifizierte Abrechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben
b)
die Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen
c)
beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen
V.
Zum Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft für
den gleichen Zeitraum
a)
vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das
betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung
b)
bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerliche Gewinnerklärungen mit
allen Anlagen
c)
etwa vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum
ergangen sind oder diesen betreffen
d)
soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die
Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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